satzung des vereins
satzung des vereins
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Alindao“.
- Er hat seinen Sitz in Emmerich am Rhein.
- Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kleve eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Zeitraum bis zum 31.12. des Kalenderjahres der Gründung stellt ein (Rumpf-)Geschäftsjahr dar.
§ 2 Vereinszweck, Konkretisierung des Vereinszwecks
Der Zweck des Vereins ist die mittelbare und unmittelbare Unterstützung hilfsbedürftiger Personen sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsausbildung in der Diözese Alindao in der Zentralafrikanischen Republik. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung beim Bau bzw. Wiederaufbau von Pfarrhäusern, Brunnen und Schulen, um die notwendige Infrastruktur der Diözese Alindao zu sichern, sowie durch die Unterstützung bei der Beschaffung von Lernmaterial, wodurch Kinder und Jugendlichen Bildung ermöglicht wird, so dass ihnen die Perspektive eines eigenständigen Lebens eröffnet werden kann. Im Rahmen der Erwachsenenbildung wird vornehmlich die Ausbildung von Gesundheitshelfern unterstützt. Des Weiteren werden im Rahmen des Vereinszwecks Mittel des alltäglichen Bedarfes von hilfsbedürftigen Menschen wie Essen, Medikamente, Kleidung sowie Mittel zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten gefördert. Die Öffentlichkeitsarbeit in Verbindung mit der Missionsstation Alindao wird gefördert, um im gegenseitigen Austausch voneinander zu lernen, einander besser zu verstehen und für die unterschiedlichen Probleme Verständnis zu erzielen.
Ein weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit durch Unterstützung der missionarischen Arbeit der Spiritaner-Stiftung Knechtsteden, insbesondere ihre Arbeit in Afrika und im Besonderen ihre Tätigkeiten in Verbindung mit Projekten in der Diözese Alindao.
Zur Verwirklichung seiner Ziele sammelt der Verein Geld- und Sachspenden und setzt diese für seine Ziele ein. Die Vereinsmitglieder sind ehrenamtlich handwerklich und künstlerisch tätig, um durch Verkauf der u.a. upgecycelten Produkte weitere Einnahmen für den Verein zu erzielen. Des Weiteren organisiert und nimmt der Verein an Veranstaltungen teil, um die Öffentlichkeit auf die Bedürfnisse der Diözese Alindao sowie ihre Kunsthandwerke aufmerksam zu machen.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Sie erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten sie keinen Anteil am Vereinsvermögen.
- Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Aufwendungen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Der Vor-stand entscheidet über die Aufnahme. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Kalenderjahres zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.
§ 5 Einwilligung der Mitglieder
Die Mitglieder willigen ein, die Ziele und Interessen des Vereins im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Mindestbeitrag von 12 € als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Es steht den Mitgliedern frei, einen persönlichen, höheren Jahresbeitrag zu entrichten.
§ 7 Organe des Vereins und Vergütung
- 1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung (§ 8),
b) der Vorstand (§ 9). - Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Im vierten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
c) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
d) Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags
e) Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
f) Entlastung des Vorstandes - Die Mitgliederversammlung wird von einem von der Versammlung zu bestimmenden Vorstandsmitglied geleitet. Die Versammlungsleitung bestimmt eine Person zur Führung des Protokolls. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleitung und von der schriftführenden Person zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).
- Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
§ 9 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden,
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem/der Kassenführer/in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch jeweils zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten. Für die Entgegennahme von Willenserklärungen, die gegenüber dem Verein abzugeben sind, ist jedes Vorstandsmitglied alleinvertretungsberechtigt.
Der erweiterte Vorstand besteht aus
- Bis zu zwei Beisitzer/innen
§ 10 Aufgaben des Vorstands und des erweiterten Vorstandes
- Der Vorstand nimmt alle Aufgaben des Vereins wahr, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er ist insbesondere zuständig für
a) die Erstellung eines Jahresberichts,
b) die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Aufstellung der Tagesordnung,
c) die Einberufung der Mitgliederversammlung,
d) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
e) die Beschlussfassung über die Aufnahme der Mitglieder,
f) die Beschlussfassung über die Förderung der Spiritaner-Stiftung,
g) die Verwaltung des Vereinsvermögens. - Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, beratend an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und die Aktivitäten der Kreativgruppe zu koordinieren.
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer der ausgeschiedenen Person einen Nachfolger/eine Nachfolgerin wählen.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstands
- Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden oder von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einer Woche einberufen. Der Vorstand ist ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstands dies verlangt. Vorstandssitzungen finden am Sitz des Vereins statt, wenn nicht alle Mitglieder mit einem anderen Tagungsort einverstanden sind.
- Ein Vorstand kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend oder vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, so ist der Vorstand innerhalb von zwei Wochen erneut mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Er ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung hierauf ausdrücklich hingewiesen worden ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise die der/des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
- Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von der protokollführenden Person zu unterzeichnen.
- Ein Vorstandsbeschluss kann durch schriftliche Abstimmung oder in jeder anderen geeigneten Form (z. B. E-Mail) erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
§ 12 Haftung der Vereinsorgane und Vertreter
Vereinsorgane, besondere Vertreter sowie die mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder haben nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
- Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit nach § 8 Abs. 4.
- Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandsmitglieder, die im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses im Amt sind, sofern die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit keine anderen Liquidatoren bestimmt.
§ 14 Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder im Falle des Wegfalls seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Spiritaner-Stiftung, Missionshaus Knechtsteden-Dormagen, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlose gemeinnützige und/oder mildtätige/missionarische Zwecke zu verwenden.
§ 15 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung, die am 10.01.2023 von der Gründungsversammlung beschlossen wurde, tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve in Kraft.
Emmerich am Rhein, den 10.01.2023
Mitgliedsanträge nimmt jedes Vorstandsmitglied gerne entgegen. Nähere Informationen zu einer Mitgliedschaft sind in der Vereinssatzung nachzulesen.
Spenden sind jederzeit herzlich willkommen über folgende Bankverbindung:
Volksbank Kleverland
IBAN: DE80 3246 0422 0009 5800 18
Spendenquittungen werden auf Wunsch zeitnah zugesendet.
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